Allgemeine Geschäftsbedingungen der KaWe Engineering GmbH für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen
Stand Januar 2014
A.
Allgemeine Bedingungen für den Verkauf
von Produkten und Leistungen der KaWe Engineering GmbH
I. Geltung der Bedingungen
1. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KaWe Engineering GmbH, Am Grarock 8, D33154 Salzkotten – für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Abweichungen von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KaWe Engineering GmbH gelten nur, wenn sie von KaWe Engineering GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Entgegenstehenden oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
KaWe Engineering GmbH abweichenden Bedingungen oder vertragsändernden Bestimmungen des Bestellers wird hiermit widersprochen; sie werden KaWe Engineering GmbH gegenüber nur wirksam, wenn KaWe Engineering GmbH diesen Änderungen schriftlich zustimmt. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Bestellung unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers erfolgt.
3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KaWe Engineering GmbH für den Verkauf von Produkten und Dienstleistungen sind Grundlage auch für alle künftigen Geschäfte zwischen der KaWe Engineering GmbH und dem Besteller.
II. Umfang der Lieferungen und Leistungen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann KaWe Engineering GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen. Mündliche Nebenabreden sind für KaWe Engineering GmbH nur verbindlich, soweit KaWe Engineering GmbH sie schriftlich bestätigt. Bestellungen per Email werden von KaWe Engineering GmbH nur ausgeführt, wenn dies ausdrücklich mit KaWe Engineering GmbH vereinbart ist.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich
KaWe Engineering GmbH alle Eigentums- und urheberrechtlichen Verwendungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von KaWe Engineering GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Sämtliche in Ziffer II Absatz 1 genannten Unterlagen sowie zu Angeboten gehörige Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die dem Besteller übergeben oder übermittelt wurden, sind, wenn der Auftrag abgewickelt wurde oder aber KaWe Engineering GmbH nicht erteilt wird, unaufgefordert und unverzüglich an KaWe Engineering GmbH zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen KaWe Engineering GmbH in zulässiger Weise Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.
3. KaWe Engineering GmbH behält sich bei Lieferungen von Produkten, insbesondere von Inlet´s, Tag´s, und Chips einen im Verhältnis zur bestellten Menge handelsüblichen und zumutbaren Änderungs- und Abweichungsvorbehalt an Mehrorder oder Minderlieferungen bis zu 10 % an der bestellten Gesamtmenge vor. Solche Änderungen und Abweichungen werden bei der vereinbarten Vergütungsberechnung berücksichtigt.
4. Sofern im Einzellfall ohne eine hiermit einzutretende Rechtspflicht KaWe Engineering GmbH der Stornierung einer Bestellung schriftlich zustimmt, wird eine Entschädigung in Höhe von 5 % des vereinbarten Preises, zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer, fällig. Dies gilt nicht, wenn KaWe Engineering GmbH im Einzellfall einen höheren Schaden oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
5. KaWe Engineering GmbH ist berechtigt, Tochterunternehmen und sonstige Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Vertrages einzuschalten.
III. Mitwirkungspflichten des Bestellers
1. Der Besteller wird KaWe Engineering GmbH jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschaffen, insbesondere Unterlagen zur Verfügung stellen und eigene Mitarbeiter zur Auskunftserteilung anweisen. Er wird KaWe Engineering GmbH von allen für die wirkungsvolle Lieferungs- und Leistungserbringung bedeutsamen Umständen unaufgefordert Kenntnis geben.
2. Auf Verlangen von KaWe Engineering GmbH wird der Besteller die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie der von ihm erteilten Informationen schriftlich bestätigen.
3. Unterlässt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkung trotz schriftlicher Mahnung und Fristsetzung, oder verstößt der Besteller wiederholt und schwerwiegend gegen Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, ist KaWe Engineering GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat KaWe Engineering GmbH Anspruch auf Ersatz des durch die Herbeiführung des Kündigungsgrundes entstandenen Schadens bzw. der dadurch verursachten Mehraufwendungen. In jedem Fall hat KaWe Engineering GmbH Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter
Aufwendungen.
4. Alle hier aufgeführten Mitwirkungspflichten sind wesentliche Hauptpflichten des Bestellers und werden als solche vereinbart.
IV. Angebot, Preis
Die Angebote von KaWe Engineering GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn, es liegt ein konkreter, individualisierter und schriftlicher Antrag zum Abschluss eines Vertrages vor. Soweit nicht anders angegeben, hält sich KaWe Engineering GmbH an ein konkretes, individualisiertes und schriftliches Angebot und an die darin enthaltenen Preise 21 Tage ab Datum der Erstellung
gebunden. Die Preise gelten bei Lieferung ab Werk, bzw. ab dem für die jeweilige Ware in unserer Auftragsbestätigung benannten zuständigen Auslieferungslager, einschließlich Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
V. Organisationsrichtlinien
1. KaWe Engineering GmbH und der Besteller benennen je einen für das Projekt verantwortlichen Ansprechpartner, der Erklärungen für die Partei, von der er benannt ist, verbindlich abgeben und entgegennehmen kann. Der Ansprechpartner wird nur aus wichtigem Grund durch eine andere Person ersetzt. Gleichzeitig ist ein Stellvertreter mit denselben Befugnissen zu benennen.
2. Das leistungserbringende Personal von KaWe Engineering GmbH untersteht ausschließlich dem Weisungsrecht und der Aufsicht von KaWe Engineering GmbH. KaWe Engineering GmbH selbst oder der von KaWe Engineering GmbH benannte Ansprechpartner ist gegenüber dem Besteller alleiniger Ansprechpartner für alle Fragen und Forderungen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. KaWe Engineering GmbH behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen von KaWe Engineering GmbH gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche der Forderungen von KaWe Engineering GmbH in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist KaWe Engineering GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch KaWe Engineering GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, KaWe Engineering GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch KaWe Engineering GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. KaWe Engineering GmbH ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Der Besteller ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechzeitig durchführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller KaWe Engineering GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit KaWe Engineering GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KaWe Engineering GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den KaWe Engineering GmbH entstandenen Ausfall.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu
verkaufen; er tritt KaWe Engineering GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen der
KaWe Engineering GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der KaWe Engineering GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. KaWe Engineering
GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann KaWe Engineering GmbH verlangen, dass der Besteller KaWe Engineering GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für
KaWe Engineering GmbH vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, KaWe Engineering GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt KaWe Engineering GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
Wird die Ware mit anderen, KaWe Engineering GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt KaWe Engineering GmbH das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Faktura Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller KaWe Engineering GmbH anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für KaWe Engineering GmbH.
7. KaWe Engineering GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt KaWe Engineering GmbH.
VII. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten frei Zahlstelle KaWe Engineering GmbH ohne Abzug innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele oder, wenn nichts vereinbart ist, sofort rein netto ohne Abzug. Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist sowie etwaige weitere vereinbarte Zahlungsziele ist der Tag der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto von KaWe Engineering GmbH.
2. Leistet der Besteller auf eine Mahnung der KaWe Engineering GmbH nicht, die nach dem Ablauf eines vereinbarten Zahlungszieles erfolgt, so kommt der Besteller durch die Mahnung in Verzug. Ist vertraglich für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet. Im Verzugsfall kann KaWe Engineering GmbH Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. verlangen. Falls KaWe Engineering GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist KaWe Engineering GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Die weiteren gesetzlichen Rechte von KaWe Engineering GmbH bleiben hiervon unberührt.
3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind, und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Falls dem Anschein nach der Besteller nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die
genannten Zahlungsbedingungen einzuhalten, kann KaWe Engineering GmbH eine ausreichende Sicherung des Anspruchs für die vollständige oder teilweise Zahlung als eine Bedingung dafür verlangen, um die Lieferung der Ware vorzunehmen oder fortzuführen und kann, falls die Ware bereits zum Transport übergeben ist, diese zurückholen bis KaWe Engineering GmbH die entsprechenden Sicherheiten erhalten hat. In diesen Fällen wird sich der vereinbarte Preis um etwaige durch die Rückführung der Ware oder durch die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten erhöhen.
VIII. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert, bzw. Liefertermine werden neu vereinbart. KaWe Engineering GmbH ist ferner berechtigt, Ersatz des ihr hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen.
2. Die Frist gilt als eingehalten bei Lieferungen, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder vom Transportunternehmen abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so gilt die Frist bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als eingehalten; § 294
BGB wird daher abgedungen. Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von Fällen höherer Gewalt – als solche gelten die Umstände oder Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können – suspendieren die Vertragsverpflichtungen der KaWe Engineering GmbH für die Dauer der Störung und dem Umfang ihrer Wirkung. Sie berechtigen KaWe Engineering GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Überschreiten die sich hieraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 2 Monaten, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche des Bestellers bestehen nicht.
4. Befindet sich KaWe Engineering GmbH mit Lieferungen und Leistungen in Verzug oder hat KaWe Engineering GmbH die Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist zu vertreten, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, KaWe Engineering GmbH kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
5. Solange der Besteller KaWe Engineering GmbH gegenüber mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht der KaWe Engineering GmbH.
6. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, darf KaWe Engineering GmbH die Ware auf Risiko und auf Kosten des Bestellers einlagern. Ab dem Beginn der Einlagerung kann KaWe Engineering GmbH ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Einlagerung verlangen, es sei denn, es entstehen KaWe Engineering GmbH geringere tatsächliche Mehrkosten.
7. KaWe Engineering GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt
IX. Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferung – mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalt auf den Besteller über. Die Verpackung erfolgt mit üblicher Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen von KaWe Engineering GmbH. Auf schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von KaWe Engineering GmbH gegen Bruch, Transport- und Feuerschäden versichert.
2. Verzögert sich die Lieferung oder Leistung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
X. Gewährleistung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die angelieferten Waren unverzüglich auf offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlermengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware, KaWe Engineering GmbH gegenüber schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei nicht offensichtlichen Mängeln ist der Besteller verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Verjährungsfrist gemäß Ziffer X.5, KaWe Engineering GmbH gegenüber schriftlich zu rügen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins besondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2. Ist die Ware mangelhaft, behält sich KaWe Engineering GmbH vor, den Mangel nach ihrer Wahl zunächst durch Nachlieferung oder Nachbesserung (Nacherfüllung) zu beheben. Im Falle der Nacherfüllung ist KaWe Engineering GmbH verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege,
Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch
erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Bestimmungsort
verbracht wurde.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie insgesamt von KaWe Engineering GmbH ernsthaft und endgültig verweigert oder ist sie für den Besteller unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen (Rücktritt).
4. Wählt der Besteller wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die auf Mängeln der Ware beruhen, beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Werden die Angaben der KaWe Engineering GmbH über Eignung, Verarbeitung und Anwendung ihrer Produkte vom Besteller nicht verfolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Module verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Haftung der KaWe Engineering GmbH für Mängel, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Mängel hierdurch nicht verursacht wurden oder Mängel nicht auf den vorgenannten Maßnahmen beruhen.
8. Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist KaWe Engineering GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch KaWe Engineering GmbH nicht.
XI. Haftungs- und Verjährungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist eine über die Mangelhaftung gemäß Ziffer X. hinausgehende Haftung der KaWe Engineering GmbH auf
Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn und soweit leicht fahrlässige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der KaWe Engineering GmbH vorliegen.
2. Die Verjährungsfrist beträgt in Fällen der Verletzung von Schutz- und
Obhutspflichten des Schuldverhältnisses, d.h. bei Verletzung der Verpflichtung der KaWe Engineering GmbH zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Bestellers, ein Jahr ab Ablieferung der Ware an den Besteller. Ist es nicht zur Ablieferung der Ware gekommen, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Kürzere gesetzliche Verjährungsfristen gehen vor.
3. Der Haftungsausschluss in Absatz 1 und die Verjährungsfristverkürung in Absatz 2
gelten nicht für den Fall der Verletzung einer Garantie oder einer wesentlichen Vertragspflicht. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der KaWe Engineering GmbH jedoch auf Ersatz des typischen voraussehbaren Schadens begrenzt.
4. Die Regelungen in den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 gelten nicht bei Ansprüchen des Bestellers aus Produkthaftung, nicht im Fall der KaWe Engineering GmbH zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nicht bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen durch KaWe Engineering GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
XII. Ausschluss von Nacherfüllung und Rücktritt
1. Ist eine vom Besteller gesetzte Frist zur Leistung fruchtlos abgelaufen und kommt der Besteller der nachfolgenden Aufforderung der KaWe Engineering GmbH binnen einer von KaWe Engineering GmbH hierfür gesetzten angemessenen weiteren Frist zur Erklärung, ob er an seinem Erfüllungsanspruch festhält oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt, nicht nach, ist der Erfüllungsanspruch nach Ablauf der mit der Aufforderung verbundenen angemessenen Frist ausgeschlossen.
2. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht auf einem Mangel der Ware beruht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn der zum Rücktritt berechtigende Umstand auf einem von KaWe Engineering GmbH zu vertretenden Verschulden beruht. Bei unerheblicher Pflichtverletzung ist ein Rücktritt ausgeschlossen.
3. Ein Rücktritt ist ferner in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Besteller gesetzlich nur noch zum Wertersatz anstelle einer Rückgewähr der Ware verpflichtet wäre.
XIII. Nutzungsrechte
1. An den Ergebnissen der von KaWe Engineering GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen räumt KaWe Engineering GmbH dem Besteller das einfache, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich auf das Vertragsgebiet nicht beschränkte Recht ein, diese für den vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck zu nutzen. Für einen darüber hinausgehenden Gebrauch und daraus resultierende Schutzrechtsverletzungen haftet allein der Besteller gegenüber den Schutzrechtsinhabern.
2. Die Nutzung der Lieferungen und Leistungen der KaWe Engineering GmbH für nicht mit dem Besteller verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
3. Der Besteller ist verpflichtet, KaWe Engineering GmbH umgehend über die Verletzung von Schutzrechten durch Dritte zu informieren und die zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Erkenntnisse zur Verfügung zu stellen.
XIV. Schutzrechte Dritter
1. KaWe Engineering GmbH wird dem Besteller auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer angeblichen Verletzung deutscher gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte durch Ergebnisse der von KaWe Engineering GmbH erbrachten Lieferungen oder Leistungen gegen den Besteller hergeleitet werden und wird den Besteller alle rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadensersatzbeträge ersetzen, sofern der Besteller KaWe Engineering GmbH
unverzüglich von solchen Ansprüchen schriftlich benachrichtigt, KaWe Engineering GmbH alle notwendigen Informationen erteilt und sonstige angemessene Unterstützung gewährt und KaWe Engineering GmbH die alleinige Entscheidung darüber vorbehalten bleibt, ob der Anspruch abgewehrt oder verglichen wird.
2. Im Falle der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte wird
KaWe Engineering GmbH unter Ausschluss weitergehender Ansprüche, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziffer X. und Ziffer XI. , nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten die betreffenden Ergebnisse ihrer Lieferungen und Leistungen derart abändern oder austauschen, dass keine gewerblichen Schutzrecht oder Urheberrechte Dritter mehr verletzt werden.
3. KaWe Engineering GmbH haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese auf eine Änderung der Ergebnisse der Lieferungen und Leistungen beruhen, die ganz oder teilweise nicht von KaWe Engineering GmbH ausgeführt oder autorisiert waren. KaWe Engineering GmbH haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für die betreffenden Ergebnisse der Leistungen nicht vertraglich vorgesehenen Verwendung resultieren.
XV. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Der Besteller ist verpflichtet, alle erhaltenen Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen und Preislisten sowie sonstige Unterlagen und Informationen („geheimhaltungspflichtige Informationen“) geheim zu halten und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen entsprechend zu verpflichten. Im Eigentum der KaWe Engineering GmbH stehende Gegenstände sind so zu verwahren, dass sie unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden können. Dritten dürfen geheimhaltungspflichtige Informationen und Gegenstände im Eigentum der KaWe Engineering GmbH nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages für die Dauer von zwei Jahren.
2. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die der
KaWe Engineering GmbH im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
3. KaWe Engineering GmbH ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung der Geschäftsbeziehung die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.
4. KaWe Engineering GmbH darf den Namen des Bestellers in die eigene Referenzliste aufnehmen.
XVI. Rechtsnachfolge, Umwandlung
1. Sofern seitens KaWe Engineering GmbH eine Umwandlung durch identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform oder eine Änderung in der Rechtspersönlichkeit durch Verschmelzung, Spaltung oder Vermögensübertragung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes erfolgt, wird der zwischen KaWe Engineering GmbH und dem Besteller geschlossene Vertrag mit sämtlichen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechten und Pflichten mit dem neu gebildeten bzw. übernehmenden Rechtsträger fortgeführt.
2. Ferner ist KaWe Engineering GmbH ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, die zwischen der KaWe Engineering GmbH und dem Besteller geschlossenen Verträge auf ein mit KaWe Engineering GmbH im Sinne von § 15 Akt G verbundenes Unternehmen mit sämtlichen sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenen Rechten und Pflichten zu übertragen.
3. Ferner ist KaWe Engineering GmbH ohne Zustimmung des Bestellers berechtigt, ein mit KaWe Engineering GmbH im Sinne von § 15 Akt G verbundenes Unternehmen und sonstige Dritte als Subunternehmer zur Erfüllung ihrer Pflichten aufgrund dieses Vertrages einzuschalten. KaWe Engineering GmbH steht auch in diesem Falle für die vertragsgemäße Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen ein und ist im Verhältnis zum Besteller dafür verantwortlich, jeweils hinreichend qualifiziertes Personal zur Durchführung der Leistungen einzusetzen, dessen Urlaubsansprüche zu verwalten und Urlaub zu vergeben.
XVII. Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Paderborn.
2. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Produkten und
Dienstleistungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen KaWe Engineering GmbH und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags) Rechtsordnungen, insbesondere des UN Kauf Rechts.
B
Ergänzende besondere Bedingungen für
dienstvertragliche Leistungen der KaWe Engineering GmbH
I. Projektablauf
1. KaWe Engineering GmbH erbringt ihre Leistungen nach ihrem freien Ermessen durch ihre Organe, Mitarbeiter oder Subunternehmer, d.h. das Projektteam. KaWe Engineering GmbH kann das Projektteam ganz oder teilweise austauschen.
2. KaWe Engineering GmbH erbringt ihre Leistungen grundsätzlich am Sitz ihrer zuständigen Niederlassung. Im Bedarfsfalle werden die Parteien eine Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen bei dem Besteller treffen.
II. Gewährleistung
1. Fernmündliche Auskünfte von KaWe Engineering GmbH sind erst verbindlich, soweit sie durch KaWe Engineering GmbH schriftlich bestätigt werden.
2. Hat KaWe Engineering GmbH die Ergebnisse ihrer Tätigkeit schriftlich dargestellt, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern von KaWe Engineering GmbH sind stets unverbindlich.
III. Verifizierung
1. Alle Dienstleistungen werden durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt.
2. Der Besteller hat KaWe Engineering GmbH bei der Beseitigung von Unzulänglichkeiten von Leistungen zu unterstützen. KaWe Engineering GmbH wird sich bemühen, solche Unzulänglichkeiten innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
IV. Vertragsbeendigung
1. Die Vertragsparteien können diesen Vertrag auch ohne Vorliegen eines wichtigen
Grundes jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Im Falle einer Kündigung durch den Besteller bleibt der Anspruch auf die Vergütung gemäß der aktuellen Preisliste der KaWe Engineering GmbH in vollem Umfang erhalten; die gesamte Vergütung wird mit Wirksamwerden der Kündigung fällig, ohne dass eine Anrechnung ersparter Aufwendungen oder anderweitig erzielter oder erzielbarer Einkünfte stattfindet.
2. Jede Partei kann diesen Vertrag fristlos kündigen, sofern die andere Partei die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen in erheblichem Maße verletzt und diese Pflichtverletzung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, erhebliche Nachteile auszulösen. Kündigt, KaWe Engineering GmbH so gilt hinsichtlich der Vergütung vorstehende Regelung Ziffer IV.1.
3. Diese Bestimmungen lassen die Ansprüche der kündigenden Partei auf Schadensersatz unberührt.
4. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.